Nachweise
Was ist ein Tätigkeitsnachweis?
Mit dem Tätigkeitsnachweis weisen Sie nach, dass Sie im Sinne der Voraussetzungen Journalist sind. Der Nachweis dient dazu, zu gewährleisten, dass nur solche Personen einen Presseausweis erhalten, die den Ausstellungskriterien entsprechen. Ein Tätigkeitsnachweis kann in verschiedener Form erbracht werden. Es gelten z. B.:
- aktuelle Artikel (Print) und Beiträge bzw. Mitschnitte von Hörfunk- oder TV-Sendungen, jeweils mit vollständiger Namensnennung (Initialen reichen nicht aus) oder
- namentliche Nennung im Impressum eines relevanten Medientitels oder eines Unternehmens aus dem Mediensektor
- aktuelle Online-Publikationen eines relevanten Medientitels mit genauer Adressnennung (URL) oder
- aktueller Arbeitsvertrag oder Vertrag für (feste) freie Journalisten oder
- aktuelle Honorarabrechnungen oder
- aktuelle Tantiemeabrechnungen der VG Wort oder
- Bestätigung des Chefredakteurs eines relevanten Medientitels bzw. Medienunternehmens oder
- Bestätigung der Künstlersozialkasse (KSK) oder
- Kopie eines Presseausweises (dju, DJV, BDZV, VDZ, Freelens, VDS) eines anderen Journalisten- oder Verlegerverbandes oder
- bei Pressesprechern/-referenten sowie Mitarbeitern der Öffentlichkeitsarbeit: Pressetexte mit Namensnennung oder Bestätigung der Geschäftsleitung.
Anstelle eines Tätigkeitsnachweises werden auch anerkannt:
- Volontariatsvertrag,
- Ausbildungsbescheinigung einer Journalistenschule,
- Immatrikulationsbescheinigung für ein Studium der Journalistik, der Publizistik, der Medien- oder Kommunikationswissenschaften an einer staatlichen oder privat anerkannten Hochschule (Universität, Wissenschaftliche Hochschule, Filmhochschule, Fachhochschule, Berufsakademie) oder
- schriftliche Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung als Journalist.
Der DFJV behält sich vor, für den Nachweis der journalistischen Tätigkeit die Vorlage mehrerer der vorstehend genannten Unterlagen zu fordern, wenn aufgrund der vorgelegten Dokumente Zweifel an einer dauerhaften und regelmäßigen Tätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin bestehen.
Der Hinweis auf Online-Links kann grundsätzlich nicht als Nachweis der journalistischen Tätigkeit anerkannt werden.
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